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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
EisenbahnG 1957 §34 Abs1;Rechtssatz
Ist die vorgefundene Abwasserentsorgung (Einleitung von bloß mechanisch gereinigten Abwässern aus einem Eisenbahnstationsgebäude in einen Bach) nach § 32 Abs 2 lit a WRG bewilligungspflichtig, so sind auf diese Abwasserentsorgung nicht die Grundsätze des § 127 Abs 1 lit b, sondern jene des § 127 Abs 1 lit a WRG anzuwenden. Aus der seinerzeitigen Beiziehung auch eines Amtsachverständigen für Wasserbautechnik zum eisenbahnbaubehördlichen Verfahren ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmung des § 127 Abs 1 lit b WRG im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung nichts gewonnen. Der Eisenbahnbetreiber bedurfte für die Abwasserentsorgungsanlage neben der eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung kraft ausdrücklicher Anordnung des § 127 Abs 1 lit a WRG auch der gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070208.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010