RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0208

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §34 Abs1;
WRG 1959 §127 Abs1 lita;
WRG 1959 §127 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs5;
WRG 1959 §99 Abs1;

Rechtssatz

Ist die vorgefundene Abwasserentsorgung (Einleitung von bloß mechanisch gereinigten Abwässern aus einem Eisenbahnstationsgebäude in einen Bach) nach § 32 Abs 2 lit a WRG bewilligungspflichtig, so sind auf diese Abwasserentsorgung nicht die Grundsätze des § 127 Abs 1 lit b, sondern jene des § 127 Abs 1 lit a WRG anzuwenden. Aus der seinerzeitigen Beiziehung auch eines Amtsachverständigen für Wasserbautechnik zum eisenbahnbaubehördlichen Verfahren ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmung des § 127 Abs 1 lit b WRG im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung nichts gewonnen. Der Eisenbahnbetreiber bedurfte für die Abwasserentsorgungsanlage neben der eisenbahnbaubehördlichen Genehmigung kraft ausdrücklicher Anordnung des § 127 Abs 1 lit a WRG auch der gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070208.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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