Entscheidungen zu § 31c Abs. 4 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 93/07/0153

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Juni 1993 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer monovalenten Direkt-Absorber-Wärmepumpenanlage auf Grundstück Nr. 582/20 der KG S zur Raumheizung und Warmwasserbereitung erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß das Wasserrecht bis 31. Juli 2003 befristet erteilt wird. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer im wesentlichen gel... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.01.1994

RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0153

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §27 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §29;WRG 1959 §31c Abs4;WRG 1959 §31c;
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber § 31c Abs 4 WRG die Anwendung einzelner für Wasserbenutzungsrechte geltender Bestimmungen, nämlich der § 27 Abs 4 und § 29 WRG, auch für nach § 31c WRG bewilligungspflichtige Maßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, finden andere Bestimmungen über Wasserbenutzungen oder G... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.01.1994

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