Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn A Z eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt, da er nach §9 VStG für die Z und S GesmbH dafür die Verantwortung trage, daß das Abwasser aus der Senkgrube des Gastgewerbebetriebes in K (xxstraße 7b) auf daneben liegenden Grünflächen versickert und somit eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde, obwohl hiefür die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist das Ausfließen des Abwassers mit anschließender Versickerung im Grundstücksrandbereich nicht vorsätzlich, sondern durch die Überfüllung des Tankwagens verursacht worden, handelt es sich um einen Unglücksfall, der aber aus begrifflich-logischen Gründen nicht unter die Bewilligungspflicht des §32 WRG fällt, sondern nach §31 WRG zu beurteilen ist. Eine derartige Übertretung muß allerdings auch im
Spruch: angelastet werden. mehr lesen...