Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 12.09.2018 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §31 Abs1WRG 1959 §31 Abs2
Rechtssatz: § 31 Abs 1 WRG fordert (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0115). Zu den Verpflichteten gehört neben de... mehr lesen...