Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.09.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
§ 31 Abs 1 WRG fordert (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0115).
Zu den Verpflichteten gehört neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, gleichviel, ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. Die Haftung für Anlagen umfasst auch die für deren Instandhaltung und Betrieb (OGH 28.03.2000, 1 Ob 3/00y).
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht persönlich der objektive Verursacher der Gewässerverunreinigung war, ist er als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes, zu welchem auch die Entwässerungsanlage für die Ableitung von Drainage- und Oberflächenwässern mit Ableitung in den gegenständlichen Graben und in weiterer Folge in die Salzach gehört, Anlagenbetreiber. Da auf seinem Hof öfter Schlachtungen durchgeführt werden und das Abstellen eines mit Blut gefüllten Kübels im Bereich des Einlaufschachtes kein Einzelfall war, ist der Beschwerdeführer seiner Sorgfaltspflicht dahingehend nicht nachgekommen, als er keine klare Anweisung an die bei einer Schlachtung beteiligten Personen gegeben hat, im Bereich dieses Schachtes keine mit Blut gefüllten Kübel abzustellen, damit eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Zur vorsorglichen Verhinderung einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Eindringen von flüssigen Stoffen wie Blut in das Entwässerungssystem wäre dies geboten gewesen.
Schlagworte
Wasserrecht, Gewässerverunreinigung, Sorgfaltspflicht, Anlagenbetreiber, Verursacher, TierblutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.325.1.6.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019