IM NAMEN DER REPUBLIK A) Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen: I. Das Verfahren über die Beschwerde der A OEG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 5. April 2018, Zl. ***, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, wird mit Ausnahme hinsichtlich des Ausspruches über die erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.06.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §29 Abs6WRG 1959 §29 Abs7
Rechtssatz: Die Stilllegung einer Abwasseranlage im öffentlichen Interesse nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 dient auch dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung (zB VwGH 2010/07/0211). Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Erlöschen; Wasserbenutzungsrecht;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.06.2018 Norm: WRG 1959 §29 Abs1WRG 1959 §29 Abs6WRG 1959 §29 Abs7
Rechtssatz: Bei letztmaligen Vorkehrungen nach dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung fallen die Eigentümer nicht benachbarter Grundstücke, auch wenn sie unmittelbar von der Anlage betroffen sind, nicht unter den Anrainerbegriff im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 (VwGH Ra 2016/07/0024). ... mehr lesen...