Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Februar 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 17 des Altlastensanierungsgesetzes 1989 (ALSAG 1989) und § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, die Ablagerungen auf Parzelle 1105/1, bestehend aus Bauschutt, Hausmüll, Asphaltaufbruch, Holz- und Betonbruch, zu beseitigen. Im Spruch: des Bescheides heißt es weiters, die Ablagerungsstätte liege unmittelbar östlich der Deponie I. Die ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: ABGB §1301;ABGB §1302;ALSAG 1989 §17;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §26 Abs5;
Rechtssatz: § 26 Abs 5 WRG, sieht im Unterschied zu § 138 Abs 1 WRG eine Solidarhaftung nur dann vor, wenn der Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt wurde, währen... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1973, Zl. 281/73, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Dezember 1972, mit welchem das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26. Juni 1972 über die gegen die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin, Alleinkonzessionärin ... mehr lesen...