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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1301;Rechtssatz
§ 26 Abs 5 WRG, sieht im Unterschied zu § 138 Abs 1 WRG eine Solidarhaftung nur dann vor, wenn der Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt wurde, während sonst jeder Schädiger nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet und bei Unbestimmbarkeit der Anteile mehrerer Personen zu gleichen Teilen haften.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X10Im RIS seit
12.11.2001