RS Vwgh 1994/5/19 93/07/0162

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ABGB §1301;
ABGB §1302;
ALSAG 1989 §17;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §26 Abs5;

Rechtssatz

§ 26 Abs 5 WRG, sieht im Unterschied zu § 138 Abs 1 WRG eine Solidarhaftung nur dann vor, wenn der Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt wurde, während sonst jeder Schädiger nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet und bei Unbestimmbarkeit der Anteile mehrerer Personen zu gleichen Teilen haften.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070162.X10

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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