Entscheidungen zu § 23a Abs. 1 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 14. Jänner 1906 wurde der Firma J. & S. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der Bregenzerach mit einer Wasserentnahme in Bezau und der Wasserableitung zum Weiher Andelsbuch erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg (LH) vom 20. Dezember 2002 wurde der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wass... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.02.2019

RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallgWRG 1959 §134 Abs7WRG 1959 §23aWRG 1959 §23a Abs1
Rechtssatz: Ein Talsperrenverantwortlicher hat nach § 23a WRG 1959 unter anderem die Aufgaben, im Interesse der Talsperrensicherheit erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, in angemessener Frist leicht erreichbar zu sein, festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unv... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.2019

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