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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Ein Talsperrenverantwortlicher hat nach § 23a WRG 1959 unter anderem die Aufgaben, im Interesse der Talsperrensicherheit erforderliche Maßnahmen zu veranlassen, in angemessener Frist leicht erreichbar zu sein, festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse unter anderem der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Es mögen bei der Beurteilung nach § 134 Abs. 7 WRG 1959 auch die vom baulichen Zustand der jeweiligen Anlage gegebenenfalls ausgehenden konkreten Gefahren miteinzubeziehen seien. In erster Linie stellt der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jedoch offenkundig auf die zu befürchtenden Folgen für die allgemeine Sicherheit im Falle (zB) eines Dammbruchs ab. Untermauert wird diese Ansicht auch dadurch, dass § 23a Abs. 1 WRG 1959 für die dort angeführten "größeren" Talsperren und Speicher von Vornherein zwingend die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen sowie einer entsprechenden Stellvertretung vorschreibt, ohne auf den konkreten Zustand dieser Anlagen Bezug zu nehmen. Der Gesetzgeber geht bei diesen Anlagen, auch im Falle ihres konsensgemäßen Zustandes, schon aufgrund ihrer Ausmaße (und ohne auf die konkrete Umgebung dieser Anlagen abzustellen) jedenfalls von gravierenden Folgen etwa eines allfälligen Dammbruches aus und hält demnach die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen für erforderlich. Gleiches gilt für die hier gegenständlichen "kleineren" Stauanlagen dann, wenn das - im Einzelfall zu prüfende - Kriterium "im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig" als erfüllt anzusehen ist. Nach dem Gesagten erscheint es daher geboten, bei der Beurteilung nach § 134 Abs. 7 WRG 1959 in erster Linie auf die Größe des Gefährdungspotentials von Katstrophenereignissen bei "kleineren Stauanlagen", somit auf die Auswirkungen für den Fall eines derartigen Ereignisses, abzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L06Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019