Begründung: Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1998 gemäß § 21a WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage der Antragstellerin samt der Entnahme von Wasser aus einem näher bezeichneten Fluß abgeändert, das Maß der Wasserbenutzung durch zusätzliche Auflagen beschränkt und mit Punkt C den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Entschädigung von 9 Mio S mit der
Begründung: zu... mehr lesen...
Norm: WRG §21a
Rechtssatz: Gegen die Bestimmung des § 21a WRG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 1 Ob 233/99t Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 233/99t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112967 Dokumentnummer JJR_19991123_OGH0002_0010OB00233_9... mehr lesen...
Norm: WRG §21a WRG §117
Rechtssatz: Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in § 21a WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §21aWRG §60
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 21a WRG sieht für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts keine Entschädigung vor, sondern macht nach dessen Abs 3 den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Diese Voraussetzung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechts ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Zu... mehr lesen...