RS OGH 1999/11/23 1Ob233/99t

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

WRG §21a WRG §117

Rechtssatz

Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen (hier: fehlende gesetzliche Regelung in § 21a WRG) abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112965

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00233_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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