Norm: WRG §87 Abs1WRG §139 Abs2
Rechtssatz: Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz (BGBl 1927/372) ist als Wasserverband eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr sind die Grundstücke zur Nutznießung überlassen, sodaß sie diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Bestand geben kann. Entscheidungstexte 1 Ob 34/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 34/93 ... mehr lesen...