Entscheidungsgründe: In der Nacht vom 24. zum 25. 8. 1996 trat im Ortsgebiet der beklagten Gemeinde ein Bach über die Ufer und überflutete das Betriebsgelände der klagenden Partei, der dadurch ein mit dem Teilbetrag von S 1,219.689 der Höhe nach außer Streit stehender Schaden entstand. Die klagende Partei begehrte Schadenersatz von insgesamt S 2,611.344 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle derzeit nicht bekannten und künftig aus dem Hochwasserereig... mehr lesen...
Norm: WRG §138 Abs6
Rechtssatz: Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Abs 6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG beantragen können. Entscheidungstexte 1 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 23.06... mehr lesen...