Norm
WRG §138 Abs6Rechtssatz
Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Abs 6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG beantragen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082390Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_003