RS OGH 1995/6/23 1Ob25/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

WRG §138 Abs6

Rechtssatz

Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Abs 6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG beantragen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082390

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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