Norm: JN §1 CVIIIWRG §27 Abs1 litaWRG §27 Abs1 litbWRG §29WRG §39WRG §113WRG §121
Rechtssatz: Ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Verfahren noch die Überprüfung der Ausführung der Wasseranlagen aussteht und der Kläger behauptet, die Ausführung weiche von der erteilten Bewilligung ab, und deshalb im Rechtsweg ihre Beseitigung beantragt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...