Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Ausschließliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, wenn in einem bei ihr anhängigen Verfahren noch die Überprüfung der Ausführung der Wasseranlagen aussteht und der Kläger behauptet, die Ausführung weiche von der erteilten Bewilligung ab, und deshalb im Rechtsweg ihre Beseitigung beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046017Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0010OB00104_6600000_001