Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau H B von der Bezirkshauptmannschaft xx mit einem Betrag von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) bestraft, weil sie am 24. Oktober 1990 als Wasserberechtigte einer den Parzellennummern nach bestimmten Deponie den Zutritt zu dieser den Organen der Wasserrechtsbehörde zwecks Durchführung von Messungen und Untersuchungen verwehrt hat, obwohl sie als Wasserberechtigte gemäß §72 WRG 1959 verpflichtet gewesen wäre, das Betreten u... mehr lesen...