Entscheidungsgründe: I. 1. Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. 215, (WRG), sieht vor, daß gegen angemessene Entschädigung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde Zwangsrechte begründet, insbesondere Enteignungen ausgesprochen werden können. Die für die bescheidmäßige Gewährung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Bestimmungen des WRG lauten (die in Prüfung gezogenen Stellen des WRG sind hervorgehoben): "§34 (4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grund... mehr lesen...
Index: 81 Wasserrecht, Wasserbauten81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Norm: B-VG Art10 ffB-VG Art17B-VG Art116 Abs2B-VG Art140 Abs5MRK Art6 Abs1ABGB §§1293 ffABGB §1WRG §34 Abs4WRG §60 Abs2WRG §111 Abs4WRG §114 Abs1WRG §117 Abs1ABGB §365
Leitsatz: Entschädigungsanspruch im Gefolge sind Enteignung trotz
Zusammenhanges mit öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher
Natur - auch nach Absicht des historischen Gesetzgebers; Gegenstand
der... mehr lesen...