Norm: WRG §3 Abs1 litaWRG §12 Abs2WRG §112
Rechtssatz: Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligungen an einen anderen als den Grundeigentümer ist auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteigung erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 37/78 Entscheidungstext ... mehr lesen...