Norm
WRG §3 Abs1 litaRechtssatz
Bei Erteilung von Wasserbenutzungsbewilligungen an einen anderen als den Grundeigentümer ist auf dessen Befugnis, das Grundwasser zu nutzen, Rücksicht zu nehmen. In solchen Fällen erscheint die privatrechtliche Zustimmung des Grundeigentümers oder aber dessen Enteigung erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082093Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00037_7800000_003