Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2/ WasserrechtWRG 1959 §111a Abs2
Rechtssatz: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jede weitere behördliche Entscheidung über vorbehaltene Detailprojekte im Sinne des §111a Abs2 Satz 1 WRG hemmen. Nach Abwägung aller berührten Interessen war dem Antrag auf Zuerkennung de... mehr lesen...