RS Vfgh 1992/1/8 B1101/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1992
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2/ Wasserrecht
WRG 1959 §111a Abs2

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jede weitere behördliche Entscheidung über vorbehaltene Detailprojekte im Sinne des §111a Abs2 Satz 1 WRG hemmen. Nach Abwägung aller berührten Interessen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, weil das Interesse an einer Fortsetzung der notwendigen Verwaltungsverfahren die Interessen der Antragsteller jedenfalls überwiegt, zumal diese ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich eines sofortigen Eintritts der behaupteten Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Grundstückes (infolge der behaupteten Grundwassereintiefung während des Baues) nicht nachgekommen sind.

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und Abs4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1101.1991

Dokumentnummer

JFR_10079892_91B01101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten