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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2/ WasserrechtRechtssatz
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jede weitere behördliche Entscheidung über vorbehaltene Detailprojekte im Sinne des §111a Abs2 Satz 1 WRG hemmen. Nach Abwägung aller berührten Interessen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, weil das Interesse an einer Fortsetzung der notwendigen Verwaltungsverfahren die Interessen der Antragsteller jedenfalls überwiegt, zumal diese ihrer Konkretisierungspflicht hinsichtlich eines sofortigen Eintritts der behaupteten Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Grundstückes (infolge der behaupteten Grundwassereintiefung während des Baues) nicht nachgekommen sind.
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und Abs4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1101.1991Dokumentnummer
JFR_10079892_91B01101_01