Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben, wie bei einer Überprüfung am 18.10.2004 festgestellt wurde, einen Schachtbrunnen auf der Liegenschaft in Wien, H-straße für die Grundwasserentnahme zur Bewässerung der Gartenfläche ohne die gemäß § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215... mehr lesen...