Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Magistratsabteilung 37/16 vom 31. J... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs4 Z4;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0499/53 E VS 14. Oktober 1953 VwSlg 3141 A/1953 RS 3 Stammrechtssatz Die Tatsache, dass ein Bescheid für nichtig erklärt worden ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Versagung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nichtigerklärung gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschw... mehr lesen...