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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0499/53 E VS 14. Oktober 1953 VwSlg 3141 A/1953 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatsache, dass ein Bescheid für nichtig erklärt worden ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Versagung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Nichtigerklärung gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005050081.A01Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009