Gemäß § 61 Abs. 1a ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I411 2140666-1/12E,... mehr lesen...