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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §61 Abs1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei K (geboren 1997), für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017, Zl. I411 2140666- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 61 Abs. 1a ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen.
Das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I411 2140666-1/12E, wurde am 6. September 2017 im Anschluss an die Verhandlung über die Beschwerde mündlich verkündet. Demnach ergibt sich als letzten Tag der gemäß § 29 VwGVG zweiwöchigen Frist für den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkennntisses der 20. September 2017.
Das Verwaltungsgericht hat mangels eines rechtzeitigen Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung eine mit 29. September 2017 datierte gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellt. Am 4. Oktober 2017 wurde per Telefax ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eingebracht. Der Antragsteller, dem im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe die Gelegenheit eingeräumt wurde, Stellung zu nehmen hat, hat sich dazu nicht geäußert. Somit ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt wurde und sich als unzulässig darstellt. Dies führt gemäß § 61 Abs. 1a VwGG zur Unzulässigkeit des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe, weshalb dieser Antrag zurückweisen war.
Wien, am 9. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190508.L00Im RIS seit
31.07.2018Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018