Norm: ABGB §1152 IABGB §1295 Ia7AHG §1 EbAVG §1 EbAVG §79aVwGG §52VwGG §53VwGG §54
Rechtssatz: Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren. Entscheidungstexte 1 Ob 2355/96x Entschei... mehr lesen...