Norm
ABGB §1152 IRechtssatz
Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat; RettungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022