Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt aus Anlass einer "Gendarmerierazzia" eine Schussverletzung. Die beklagte Partei hat ihm für die Schäden aus diesem Vorfall aus dem Titel der Amtshaftung einzustehen. Der Kläger begehrte zuletzt nur noch den Zuspruch von 333.432,67 S sA an Verfahrenskosten. Er brachte vor, die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Anwaltshonorars für seine Vertretung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat betrage gemäß § 5 Z 38 lit a AHR 300.000 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 IABGB §1295 Ia7AHG §1 EbAVG §1 EbAVG §79aVwGG §52VwGG §53VwGG §54
Rechtssatz: Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren. Entscheidungstexte 1 Ob 2355/96x Entschei... mehr lesen...