Norm: AHG §2 Abs3OGHG §15 Abs5VwGG §43 Abs8
Rechtssatz: Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen sind, und nicht um eine ... mehr lesen...