Norm
AHG §2 Abs3Rechtssatz
Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen sind, und nicht um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Wie aus der Sachentscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Fragen im Lichte des § 2 Abs 3 AHG keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Haftungsausschluss Unkenntlichmachung Daten RIS VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132058Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021