RS OGH 2018/3/21 1Ob22/18v, 14Os103/02, 12Ns29/18p, 8Ob140/05d, 12Ns10/19w, 12Os148/19k, 5Ob158/18y

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Norm

AHG §2 Abs3
OGHG §15 Abs5
VwGG §43 Abs8

Rechtssatz

Bei den Anordnungen über die Anonymisierung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs nach § 15 Abs 5 OGHG bzw des Verwaltungsgerichtshofs nach § 43 Abs 8 VwGG handelt es sich um Akte der rechtsprechenden Tätigkeit, die vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt werden und daher nicht losgelöst von der Beschlussfassung in der Sache zu sehen sind, und nicht um eine Aufgabe der Justizverwaltung. Wie aus der Sach­entscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Fragen im Lichte des § 2 Abs 3 AHG keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Haftungsausschluss Unkenntlichmachung Daten RIS VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132058

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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