Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Einzelrichterin Dr. Maier über die Säumnisbeschwerde des Verein A, vertreten durch die Rechtsanwältin B, ***, ***, den BESCHLUSS 1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassung... mehr lesen...