IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn K. F., …, vertreten durch die … Rechtsanwälte …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.8.2015, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ... mehr lesen...