TE Lvwg Erkenntnis 2015/10/30 LVwG-4/2256/9-2015

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Veröffentlicht am 30.10.2015
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Entscheidungsdatum

30.10.2015

Index

90/02 Führerscheingesetz
L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
LVBG Slbg 2000 §16 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn K. F., …, vertreten durch die … Rechtsanwälte …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.8.2015, Zahl xxxxx,

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungserledigung) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: belangte Behörde) Herrn K. F. (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (das ist ab 5.7.2015) auf die Dauer von 10 Monaten bis einschließlich 5.5.2016 entzogen.

Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich während der Entziehungsdauer einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe; der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser Nachschulung sowie das amtsärztliche Gutachten seien der belangten Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiederausfolgung des entzogenen Führerscheines vorzulegen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde von der Organwalterin A. G. "für die Bezirkshauptmannschaft" unterfertigt. Er wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 24.8.2015 zugestellt.

Mit am 16.9.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 11.9.2015 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, worin er eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Nichtigkeit des Bescheides monierte.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte er aus, dass nach Maßgabe der Ausführungen in der Vorstellungserledigung mit einer Entzugsdauer von 8 Monaten vorzugehen gewesen wäre. Auch wenn der Alkoholisierungsgrad 2,28 Promille betrage habe, sei aus dem Gesetz nicht ableitbar, dass eine Entzugsdauer von jedenfalls 10 Monaten unter Berücksichtigung eines Verkehrsunfalles auszusprechen wäre. Da es sich um eine erstmalige Übertretung handle, wäre jedenfalls mit einer Entzugsdauer von 8 Monaten das Auslangen zu finden gewesen.

Zur geltend gemachten Nichtigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bescheid-erlasserin nach seinem Kenntnisstand deutsche Staatsbürgerin sei. Als hoheitliche Aufgabe hätte der Bescheid aber gemäß § 16 Sbg. Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 von einem österreichischen Staatsbürger bzw. Staatsbürgerin erlassen und unterfertigt werden müssen. Habe ein Organ oder eine Person nicht die Qualität einer "Behörde", fehle also die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln, so seien gesetzte Akte als Bescheide absolut nichtig. Dies gelte auch, wenn eine Person handle, die nicht dazu ermächtigt sei "für die Behörde" Bescheide zu erlassen. Der angefochtene Bescheid sei daher von einem unzuständigen Organ bzw. einer unzuständig handelnden Person erlassen worden und deshalb nichtig.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Nichtigkeit und die unverzügliche Ausfolgung des Führerscheins, in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer auf ein adäquates Ausmaß, zumindest auf 8 Monate. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Führerscheinverfahrensakt am 21.9.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde ergänzend die Stellenbeschreibung der Sachbearbeiterin A. G. vom 22.9.2014, die Stellungnahme der Landeslegistik vom 2.9.2015 zur Frage der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit von Bescheiden, die durch eine deutsche Staatsbürgerin für die belangte Behörde erlassen wurden, die Anweisung des Landesamtsdirektors an den Bezirkshauptmann vom 2.9.2015, wonach die Vertragsbedienstete A. G. einer Verwendung zuzuführen sei, die nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sei, sowie das Schreiben des Bezirkshauptmannes an Frau A. G. vom 7.9. 2015, worin angeordnet wird, dass sie ab sofort nur mehr für Tätigkeiten eingesetzt werde, die nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen seien.

Das Verwaltungsgericht führte sodann am 21.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wurden der erstinstanzliche Führerscheinakt, die erwähnten ergänzend übermittelten Unterlagen der belangten Behörde und aus dem Verwaltungsstrafakt des Beschwerdeführers der Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion Zell am See vom 9.9.2015 zum Verkehrsunfall vom 5.7.2015 verlesen. Der Beschwerdeführer bzw sein Vertreter sind nicht erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist seit 1987 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Er lenkte am 5.7.2015 gegen 17:30 Uhr im Gemeindegebiet von Maishofen einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand mit einem umgerechneten Blutalkoholgehalt von 2,28 Promille und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall, bei dem er selbst verletzt wurde, indem er als wartepflichtiger Lenker durch Einbiegen den Vorrang eines auf der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeuges nicht beachtet hatte, wodurch es zu einer Kollision der Fahrzeuge kam. Dadurch gefährdete er die körperliche Sicherheit weiterer Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der in seinem Fahrzeug mitfahrenden Beifahrerin. Dem Beschwerdeführer wurde von der Polizei noch am 5.7.2015 der Führerschein vorläufig abgenommen und am 6.7.2015 an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde entzog daraufhin mit Mandatsbescheid vom 16.7.2015 dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf die Dauer von zehn Monaten. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 3.8.2015 eine fristgerechte Vorstellung ein, worauf die belangte Behörde am 10.8.2015 das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete, aus dem zu diesem Vorfall angelegten Verwaltungsstrafakt die Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers beischaffte und mit der nunmehr angefochtenen Vorstellungserledigung vom 20.8.2015 in Bestätigung des Mandatsbescheides das Entziehungsverfahren erstinstanzlich abschloss.

Das erstinstanzliche Führerscheinentziehungsverfahren wurde von der Sachbearbeiterin A. G. geführt, die für die belangte Behörde auch die Bescheide (Mandatsbescheid vom 16.7.2015, Vorstellungserledigung vom 20.8.2015) unterfertigte. Frau G. ist eine deutsche Staatsangehörige, welche ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete mit dem Land Salzburg aufweist und bei der belangten Behörde beschäftigt ist. Laut Stellenbeschreibung der belangten Behörde vom 22.9.2014 umfasste ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin sämtliche Agenden der Erteilung und des Entzuges von Lenkberechtigungen gemäß aktueller Aufteilung, die Sachbearbeitung Verwaltungsstrafen gemäß aktueller Aufteilung und Einzelaufträge des Dienstvorgesetzten. Mit Anordnung des Leiters der belangten Behörde vom 7.9.2015 wurde ihr Tätigkeitsbereich in Hinkunft auf solche Tätigkeiten eingeschränkt, die nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage (insbesondere die aufliegenden Vernehmungsprotokolle des Beschwerdeführers und den Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion Zell am See), die ergänzend vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde zur Approbation der Organwalterin, sowie auf Einsicht in das Führerscheinregister. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, am 5.7.2015 in einem stark durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (der knapp eine halbe Stunde nach dem Vorfall gemessene umgerechnete Blutalkoholwert von 2,28 Promille wird von ihm nicht bestritten) ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet zu haben.

Rechtliche Würdigung:

Zur geltend gemachten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides:

Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist dem Beschwerdeführer zunächst beizupflichten, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die angeführte Sachbearbeiterin der belangten Behörde entgegen der Verwendungsbeschränkung des § 16 Abs 1 Z 1 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) erfolgte, wonach Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitliche Aufgaben beinhalten, ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind (Inländervorbehalt). Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass es sich bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Entziehungsbescheides um einen hoheitlichen Akt im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 L-VBG handelt. Bei der bescheiderlassenden Sachbearbeiterin handelt es sich dagegen um eine Vertragsbedienstete mit deutscher Staatsangehörigkeit. Nach der im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde übermittelten Stellungnahme der Landeslegistik vom 2.9.2015 sind bei der Vertragsbediensteten die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Inländervorbehalt nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer kann damit im Ergebnis für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen, da die aufgezeigte Rechtswidrigkeit bei der Bescheiderlassung (Unterfertigung des Bescheides durch eine Vertragsbedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft) im vorliegenden Sachverhalt keine absolute Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkte.

Das Verwaltungsgericht geht nach den Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass der Sachbearbeiterin mit der Stellenbeschreibung der belangten Behörde vom 22.9.2014 – wenn auch entgegen dem Inländervorbehalt nach § 16 Abs 1 Z 1 L-VBG - die Approbationsbefugnis für die Erlassung von Bescheiden, insb. auch in Lenkberechtigungs(ent-zugs)verfahren, rechtswirksam erteilt wurde. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist nur der von einem nicht approbationsbefugten und auch nicht abstrakt zur Bescheiderlassung ermächtigten Organwalter unterschriebene Bescheid absolut nichtig (zB VwGH 2.7.1998, 97/06/0068 mwN). Davon kann im vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass die Approbationsbefugnis der angeführten Organwalterin für die Erlassung von Bescheiden der belangten Behörde bis zur Entziehung der hoheitlichen Agenden durch den Leiter der belangten Behörde am 7.9.2015 aufrecht bestanden hat. Der angefochtene Bescheid wurde am 24.8.2015 (Datum der Zustellung an die Beschwerdeführervertreter) erlassen, somit noch vor der Entziehung ihrer Approbation für hoheitliche Akte durch den Leiter der belangten Behörde.

Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkt zwar mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, aber nicht absolut nichtig. Da spätestens mit der (Sach-)Entscheidung des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (siehe dazu VfGH 6.6.2014, B 320/2014; VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039), ist die angeführte Rechtswidrigkeit mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes rechtlich saniert.

Zur Entziehungsdauer der Lenkberechtigung:

Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, wobei eine Herabsetzung der Entziehungsdauer von zehn Monaten auf acht Monate beantragt wurde.

Die dazu maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) ... . Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

...

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

...

Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ... . Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. ... .

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

...

§ 99 Abs 1 StVO lautet (auszugsweise):

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

Im Hinblick auf den im vorliegenden Sachverhalt festgestellten Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 2,28 Promille Blutalkoholgehalt, den dieser beim näher angeführten Lenken eines Kraftfahrzeuges am 5.7.2015 aufgewiesen hat, ergibt sich eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO 1960.

Für die erstmalige Begehung dieses Deliktes hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten durfte die belangte Behörde nur dann überschreiten, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN).

Nach ständiger Judikatur des VwGH hat die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.1.2014, 2013/11/0211 mwN).

Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs 3 FSG liegt bereits ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, im vorliegenden Sachverhalt somit ab 5.7.2015, vor.

Die belangte Behörde ist von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs 3 FSG von 10 Monaten (bis 5.5.2016) ausgegangen.

Der festgestellte außerordentlich hohe Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers liegt mit 2,28 Promille Blutalkoholgehalt schon beträchtlich über den für das Delikt gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO (und somit für eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten) erforderlichen Mindestalkoholisierungsgrad (1,6 Promille). Schon alleine dadurch ist durch die (gegenüber einer Alkoholisierung mit 1,6 Promille) wesentlich stärkere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Alkoholfahrt von zusätzlichen besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen, welche bei der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG auch beim Erstdelikt die Annahme einer über der Mindestentziehungsdauer liegenden Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigen. Als besonders verwerflich sind bei der Wertung der von ihm im alkoholbeeinträchtigten Zustand zusätzlich verschuldete Verkehrsunfall und die laut Verkehrsunfallbericht gegebene tatsächliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer (insbesondere seiner damaligen Beifahrerin) zu berücksichtigen. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer über die gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgegebene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten hinaus insgesamt zehn Monate (bis 5.5.2016) verkehrsunzuverlässig ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. dazu VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

gesetzwidrige Erteilung der Approbationsbefugnis

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 21.4.2016, Ra 2016/11/0017-3; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2256.9.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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