Rechtssatz: § 38 Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 bestimmt, dass das Verfahren auch dann fortzuführen ist, wenn die Akten (trotz Auftrages und Fristsetzung) nicht vorgelegt wurden. Eine ausdrückliche Anordnung dieser Art ist für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde in Angelegenheiten iS von § 67a Abs.1 Z1 AVG nicht vorgesehen. Die analoge Anwendung der VwGG-Regelung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sowohl zulässig als ... mehr lesen...