Begründung: ; Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10.06.2021, Zl. W122 2234049-1/10E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.06.2021 mittels ERV beim Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist (bzw. die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe) endete de... mehr lesen...