1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleistet... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs3Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012VwGG §26 Abs4
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof trotz Nichtzulassung einer Revision durch das Verwaltungsgericht
Rechtssatz: Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der... mehr lesen...