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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof trotz Nichtzulassung einer Revision durch das VerwaltungsgerichtRechtssatz
Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den VfGH und den VwGH gebildete Rechtsschutzgefüge maßgeblich verändert.
Die Anrufung des VwGH zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist nur noch mittels einer Revision möglich, deren Erhebung nicht uneingeschränkt zulässig ist.
Dies hat ua zur Konsequenz, dass nicht mehr - wie bisher - die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde vom VwGH - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird vielmehr lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ausgelöst (vgl §26 Abs4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den VfGH nunmehr auch erschöpft: Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision hat der VwGH nunmehr zu entscheiden.
Findet der VfGH, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht iSd Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, hat er die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem VwGH auch dann gemäß Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, wenn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine Revision an den VwGH - aus welchen Gründen immer - nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E30.2014Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015