Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020, I412 2222942-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Beim Vertreter wurde dieses Erkenntnis am 13.05.2020 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu l... mehr lesen...