Entscheidungsgründe: Am 13.8.1994 ist das Wohn- und Gasthaus "H***** abgebrannt. Zu Gunsten des Brandobjektes hatte der Kläger bei der beklagten Partei eine Gebäudebündelversicherung abgeschlossen. Die beklagte Partei hat auf Grund dieser Versicherung folgende Zahlungen geleistet: Gebäudezeitwertentschädigung S 1,996.706,-- (bezahlt am 8.6.1995) Gebäuderestentschädigung S 2,559.815,-- (bezahlt am 17.11.1998) Abbruchskosten ... mehr lesen...
Norm: VersVG §94
Rechtssatz: Die Verzinsung nach § 94 VersVG gilt für die gesamte Feuerversicherung; daher auch für die Neuwertversicherung, auch bei Wiederbeschaffungsklauseln. Entscheidungstexte 4 R 112/99y Entscheidungstext OLG Innsbruck 11.06.1999 4 R 112/99y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000082 ... mehr lesen...