Norm
VersVG §94Rechtssatz
Die Verzinsung nach § 94 VersVG gilt für die gesamte Feuerversicherung; daher auch für die Neuwertversicherung, auch bei Wiederbeschaffungsklauseln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1999:RI0000082Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010