Norm: VersVG §9
Rechtssatz: Ist vereinbart, daß die Jahresprämie vom Versicherten in Prämienraten gezahlt werden kann, so beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr. Entscheidungstexte 7 Ob 6/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 6/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080245 Dok... mehr lesen...
Norm: AKHB Art5 Abs3VersVG §9
Rechtssatz: Ist vereinbart, daß die Jahresprämie vom Versicherten halbjährlich entrichtet werden kann, so ist die zweite Prämienrate nur gestundet. Entscheidungstexte 7 Ob 6/88 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 6/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081052 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §9VersVG §39
Rechtssatz: Gestattet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Ratenzahlungen der Jahresprämie, so kann er dieses Entgegenkommen auch unter die auflösende Bedingung termingerechter Ratenzahlung stellen, so daß bei Eintritt der Bedingung die ganze restliche Jahresprämie sofort zu zahlen ist. Eine solche Vereinbarung ist auch mit dem Schutzzweck des § 39 VersVG vereinbar, wenn alle fällig geworden... mehr lesen...
Der Erstrichter wies das auf Zahlung von 47.529.30 S gerichtete Klagebegehren ab. Er stellte fest: Die Beklagte versicherte im Jahre 1959 drei Maschineneinrichtungen gegen Bruch bei der Klägerin. Über diese Versicherungen wurden drei gesonderte Polizzen ausgestellt. In diesen war die Vertragsdauer mit 27. Februar 1959 bis 27. Februar 1964 festgelegt; sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Versicherungsperio... mehr lesen...
Norm: VersVG §9
Rechtssatz: § 9 VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherungsperiode verschiebt sich hiedurch nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 141/66 Entscheidungstext OGH 14.09.1966 7 Ob 141/66 Veröff: SZ 39/145 = EvBl... mehr lesen...