Norm
VersVG §9Rechtssatz
§ 9 VersVG steht einer Vereinbarung der Vertragsteile nicht entgegen, daß die Versicherungsprämien für einen anderen Zeitpunkt als für den Beginn der Versicherungsperiode abgerechnet werden. Die Versicherungsperiode verschiebt sich hiedurch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0080239Dokumentnummer
JJR_19660914_OGH0002_0070OB00141_6600000_001