Begründung: Der Kläger betreibt eine Bäckerei und hat bei der beklagten Partei eine Feuerversicherung zum Neuwert mit einer Versicherungssumme von S 6,000.000 abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen 1984 (AFB 1984), die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung 1971 (ABS 1971), die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen sowie die Klausel Nr X 13 (Untergrenze der Neuwertentschädigung) z... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung eine "Zuhause und glücklich Eigenheim-Versicherung" ab; nach Art 3.1. der "Klipp & Klar Bedingungen Zuhause & Glücklich Eigenheim" die diesem Vertrag zu Grunde gelegt wurden sind versichert "Schäden durch Brand, Explosion sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen bei diesen Ereignissen; nicht versichert sind Schäden, die durch ein Feuer, das sich nicht selbst ausbreiten kann, verursacht werden (z.B. Seng- bz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger führt einen Bäckereibetrieb samt Café und Konditorei in H*****. Am 28. 5. 2000 gegen 4.00 Uhr früh kam es in der Backstube zu einem Brand, der einen Schaden in Höhe von (unstrittig) insgesamt S 640.000 (EUR 46.510,61) verursachte. Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung zu Polizze Nr ***** eine Feuer-Fabrik-Versicherung für seine Backstube für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 1. 1. 2004 abgeschlossen, welchem Versicherungsvertrag ua die Allgemeinen... mehr lesen...
Norm: AFB 1984 Art1AFB 1984 Art1 Abs1AFB Art1 Abs2VersVG §81 ffVersVG §82
Rechtssatz: Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung s... mehr lesen...