Norm
AFB 1984 Art1Rechtssatz
Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen-einzuhegen. In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verpuffung und Explosion, Technischer Defekt mit Wärmeentwicklung samt (Schaden-)Feuer, Nachfolgebrand bei Thermostatdefekt, KabelbrandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118379Im RIS seit
02.01.2004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019