RS OGH 2003/12/3 7Ob274/03z, 7Ob67/04k, 7Ob55/04w, 7Ob28/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Norm

AFB 1984 Art1
AFB 1984 Art1 Abs1
AFB Art1 Abs2
VersVG §81 ff
VersVG §82

Rechtssatz

Ein Schadenfeuer liegt nämlich (nur dann) nicht vor, solange das Feuer entsprechend dem menschlichen Willen innerhalb des dafür bestimmt gewesenen Herdes bleibt; unter Herd ist hiebei jede erste oder spätere Ausgangsstelle des Feuers zu verstehen, die nach ihrer Anlage und Beschaffenheit dem Zweck dient, das Feuer zu ernähren, zu erzeugen oder-in Abschirmung seiner grundsätzlich gefährlichen Auswirkungen-einzuhegen. In diesem Sinne muss ein Herd daher auch nicht nur allgemein, sondern auch gerade in dem gegebenen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen zur Aufnahme des Feuers bestimmt sein

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 274/03z
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 274/03z
  • 7 Ob 67/04k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 67/04k
    Ähnlich; Beisatz: Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion im Sinne einer sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung (auch Explosion durch Verpuffung) ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. (T1)
  • 7 Ob 55/04w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 55/04w
    Ähnlich; Beisatz: Überhitzungsbedingtes Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren eines Ofens (hier: Backofen) infolge eines Thermostatdefektes erfüllen ebenso wie ein Brand mit offener Flamme den Begriff der Verbrennung (und damit eines Feuers), handelt es sich doch hiebei - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - um (wenngleich flammenlose) Verbrennungsvorgänge an porösen Festkörpern; Glimmen (und gleichermaßen "Glosen und Schwelen") ist daher trotz fehlender Flamme ein Brand, wenn der Vorgang sich über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte. Ein solches (Schaden-)Feuer fällt daher nicht unter die Ausschlussklausel des Art1 Abs1 litb und litc AFB 1984. (T2)
  • 7 Ob 28/19x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 28/19x
    Auch; Beisatz: Der in Art 1.2.1 ABBKF 2010 enthaltene Begriff „Brand“ ist dahin auszulegen, dass es sich um ein Feuer handeln muss, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dies entspricht dem Begriffsverständnis zu § 82 VersVG. (T3)
    Beisatz: Die Ionisierung bei einer Überspannung/einem Lichtbogen stellt keinen Verbrennungsvorgang und damit kein Feuer dar. (T4)

Schlagworte

Verpuffung und Explosion, Technischer Defekt mit Wärmeentwicklung samt (Schaden-)Feuer, Nachfolgebrand bei Thermostatdefekt, Kabelbrand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118379

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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