Begründung: Die beklagte Partei schloss mit der klagenden Partei zu Polizze Nr 36/425.604 für ihren Gastronomiebetrieb eine Betriebsversicherung mit einer Laufzeit vom 1. 5. 1989 bis 30. 4. 1999 mit nachfolgend jährlicher Verlängerung ab. Wegen Erhöhung der Versicherungsleistungen kam es in der zweiten Jahreshälfte 1997 zwischen dem bevollmächtigten Vertreter der beklagten Partei (und Ehemann ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin) Andreas S***** sowie dem in der Filiale Lien... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §43 Abs1VersVG §43 Abs2 Z1VersVG §43 Abs2 Z2VersVG §45
Rechtssatz: Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wollte bei der Beklagten für sich und seine Ehegattin Janina P*** eine Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung abschließen. Er unterfertigte daher am 1. August 1986 einen diesbezüglichen Antrag an die Beklagte, wobei eine Bindungsfrist von 3 Monaten festgesetzt wurde. Nach Art. 16 II 1 der dem in Aussicht genommenen Vertrag unter anderem zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1982) beginnt der Versicherungsschutz... mehr lesen...