Norm
VersVG §43 Abs1Rechtssatz
Ein Versicherungsagent ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Zurückweisung einer (unzulässigen) Kündigung des Versicherungsnehmers nicht befugt. Der Versicherungsagent (ebenso ein Versicherungsangestellter) bedarf zur verbindlichen Abgabe einer solchen Erklärung einer vom Versicherer erteilten besonderen Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115096Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00097_01T0000_001