Begründung: Die Parteien schlossen in umgekehrter Parteienrollenverteilung am 28. Jänner 2000 einen gerichtlichen Vergleich mit nachstehendem wesentlichen Inhalt: "1) Die beklagten Parteien [nun klagenden Parteien] verpflichten sich zur ungeteilten Hand, dem Kläger [nun Beklagten] zu Handen des Klagevertreters den Betrag von 550.000 S samt 10 % Zinsen p.a. ab 1. Juni 1999 sowie die Kosten von 155.000 S ... bis 1. Juli 2000 zu bezahlen. Weiters verpflichten sich die beklagten Parte... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben einen außergerichtlichen "Prämienvergleich" des Inhalts geschlossen, dass die beklagte und widerklagende Partei 100 % des zu 29 C 620/00a des Bezirksgerichtes Innsbruck geltend gemachten Klagebetrags von 298.041,19 S (das sind 21.659,50 EUR) samt 6,5 % Zinsen sowie die bis zum Vergleichsabschluss aufgelaufenen Prozesskosten anerkenne, diese Forderung jedoch bei Zahlung eines Betrags von 70 % der Hauptforderung und 70 % der Zinsen und Kosten (zum Sti... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte kaufte mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1992 von der A***** GmbH eine Liegenschaft in Salzburg um 16 Mio S, um dort im Rahmen des Bauvorhabens "H*****" Eigentumswohnungen zu errichten. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Klägerin der Beklagten mit Vertrag vom 27. Mai 1992 einen Kredit bis zum Höchstbetrag von 18 Mio S, aus dem der Kaufpreis von 16 Mio S an den Vertragserrichter und Treuhänder Dr. Dieter J***** mit dem Auftrag überwiesen wurde, die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Bank-Aktiengesellschaft gewährte dem Beklagten, einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen deutschen Staatsangehörigen, am 14. Juni 1991 einen in Monatsraten von 30.000 S abzustattenden Hypothekarkredit zur Anschaffung einer Liegenschaft, zu dessen Besicherung auf dieser Liegenschaft ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von 3,6 Mio S einverleibt wurde, sowie einer später in Konkurs geratenen Gesellschaft mbH (im folgenden nur Gesellschaft),... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §914 IIIfABGB §1380 HABGB §1412ZPO §204 E1AO §53 Abs4KO §156 Abs4KSchG §13VersVG §39a
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 19.9.1994 zu 10 Cg 119/93t des Handelsgerichtes Wien einen gerichtlichen Vergleich, in dessen Punkt 1. sich die damals beklagte Partei (und nunmehrige Oppositionsklägerin) zur Zahlung von S 1,450.000 an die damals klagende Partei (und nunmehrige Oppositionsbeklagte) bis 20.10.1994 verpflichtete. Punkt 2. dieses Vergleiches lautet: "Bei nicht fristgerechter Bezahlung eines Betrages von S 944.342,75 verpflichtet sich die beklagte Part... mehr lesen...